Kathrinchen (Gast) - 23. Mär, 17:55

Witzig witzig

Da scheint sich ja jemand mit der rechtlichen Lage so gar nicht auszukennen.... Grundsätzlich handelt es sich bei einem auf dieser Auktionsplattform eingestellten Artikel um ein Angebot, welches im Sinne der §§ 145 ff BGB bindend ist. Eine Mindermeinung geht zwar davon aus, dass es sich auch um eine vorweggenommene Annahme des Höchstgebots handeln könnte, aber auch Annahmen sind gemäß der §§ 145 ff BGB bindend. Somit ist die Verkäuferin verpflichtet den von ihr eingestellten Laptop zu verkaufen, und zwar für den gebotenen Preis. Will sagen sie muss ihn auch für 2,20 Euro rausrücken. Desweiteren ist sie ja mit hoher Wahrscheinlichkeit gar nicht dazu berechtigt den Laptop zu verkaufen, was eventuell einen Diebstahl zur Folge haben könnte. Der Käufer kann somit niemals Eigentümer werden, da kein gutgläubiger Erwerb bei gestohlenen Sachen möglich ist ( Ausnahme: offentliche Versteigerung).

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